Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Verkauf oder die Vermietung von Produkten, je nach Lage des Falls, durch den Lieferanten an den Verkäufer, unterliegt den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. DEFINITIONEN

Der Verkauf oder die Vermietung von Produkten, je nach Lage des Falls, durch den Lieferanten an den Verkäufer, unterliegt den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.  

 

Als „Vertrag” versteht sich die bindende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, sobald der Kunde das Angebot des Lieferanten angenommen hat, das zu einem Teil aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht. Bezüge auf diese Klausel im verbleibenden Teil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen setzen voraus, dass zwischen den Parteien eine bindende Vertragsbeziehung besteht.  

Als „Konzerngesellschaft” einer Partei wird eine Instanz bezeichnet, die diese Partei leitet oder von dieser geleitet wird oder eine Instanz, die von derselben Instanz geleitet wird, die die Partei leitet. Leiten bedeutet, das Innehaben des Rechts, direkt oder indirekt Entscheidungen zu treffen, indem mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Stimmen in der Hauptversammlung einer Instanz oder mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Stimmen in einer Versammlung des Exekutivorgans einer Instanz gehalten werden.  

„Forderung” steht für jegliche Ansprüche, Forderungen, Klagegründe, Urteile, Zuerkennungen, Schäden, Verluste, Kosten, Aufwendungen und Verbindlichkeiten.  

„Kunde” ist die Firma, das Unternehmen, die Instanz oder Person, der die Produkte vertragsgemäß überlassen werden.  

 „Konzern” beschreibt eine Partei, ihre Konzerngesellschaften, ihre Partnerunternehmen (wenn vorhanden), ihre Vertragsnehmer (im Fall des Konzerns des Kunden beinhaltet dies nicht den Lieferanten) und Untervertragsnehmer sowie seine und deren Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Vorstände, Vertreter, Vermittler und Gäste.  

Mit „Partei” sind der Kunde oder der Lieferant gemeint.  

Mit „Parteien” sind der Kunde und der Lieferant gemeint.  

Mit „Produkte”, „Produkt” oder „Produkt(e)” sind die Waren oder die Ausrüstung gemeint, die gemäß diesem Vertrag (wenn anwendbar) durch den Lieferanten verkauft werden.  

„Lieferant” ist die juristische Person, die im Angebot des Lieferanten und seiner Tochtergesellschaften genannt wird.  

Als „Angebot des Lieferanten” versteht sich eine, durch den Lieferanten für den Verkauf oder die Vermietung von Produkten und jeglicher folgenden schriftlichen Ergänzung hierzu, ausgegebene, schriftliche Anweisung, ein Vertragsangebot oder ein schriftlicher Vorschlag. Ein solches Angebot des Lieferanten listet die Produkte, die der Käufer vom Lieferanten erwerben oder mieten möchte, Mengen und genaue Spezifikationen, geltende Preise, Wartungs- und Qualitätssicherungsanforderungen, Lieferdatum, Lieferort und jegliche Sonderkonditionen auf, die für das Angebot des Lieferanten gelten.

2. VORRANGIGKEIT DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten anstelle von oder haben Vorrang vor jeglicher Geschäftsbedingungen, die (i) in der Annahme des Angebots des Lieferanten durch den Kunden enthalten sind oder auf die verwiesen wird oder vor jeglicher Korrespondenz oder anderen Verträgen des Kunden (vorherigen, aktuellen oder folgenden), die zwischen Kunde und Lieferant geschlossen werden oder an anderer Stelle, wo sie auf den Vertragsgegenstand anwendbar sein können oder (ii) im Handel, Zoll, Verfahren oder der Auftragsbearbeitung beinhaltet sind. Alle genannten Bedingungen, die nicht den Vorgaben dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, sind ungültig und können nicht durchgesetzt werden und jegliche erklärten, gegenteiligen Bestimmungen sind hiermit ausgeschlossen oder gelöscht.  

3. ANNAHME DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DURCH DEN KUNDEN

Durch die Anfrage der Produkte des Lieferanten erklärt der Kunde freiwillig sein Einverständnis und seine Verpflichtung gegenüber diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sobald der Vertrag gültig ist, kann dieser nur schriftlich durch die dazu bevollmächtigten Vertreter der beiden Parteien geändert werden.  

4. LAUFZEIT

Dieser Vertrag gilt für den Zeitraum, der im Angebot des Lieferanten festgelegt ist (sobald ein solches Angebot durch den Kunden angenommen wurde) oder ab Bestellung des Kunden (ab Annahme eines solchen Angebots durch den Lieferanten) oder für den Zeitraum, der in jeglichem Dokument, das von den dazu bevollmächtigten Vertretern einer Partei ausgegeben wird, genannt wird (dieser Zeitraum wird als im Fall einer Vermietung von Produkten als „ursprünglicher Vermietungszeitraum” bezeichnet), es sei denn (i) der Vertrag wird gemäß den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen frühzeitig gekündigt oder (ii) der Vertrag wird um den Zeitraum, der dafür benötigt wird, um sämtliche Ausrüstung und Personal des Lieferanten vollständig vom Arbeitsplatz (wenn anwendbar) zu entfernen oder für den Zeitraum, der durch den Kunden im Fall einer monatlichen Verlängerung des ursprünglichen Vermietungszeitraums gewählt wird, verlängert.  

5. GEWÄHRLEISTUNG

Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm hergestellten Produkte, bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung durch autorisierte Service-Vertreter und bei ordnungsgemäßer Verwendung und Instandhaltung, für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum der Erstinstallation oder achtzehn (18) Monate ab dem Lieferdatum durch den Lieferanten, je nachdem was zuerst zutrifft, frei von Material- und Verarbeitungsmängeln sind. Die Verpflichtung des Lieferanten gemäß dieser Gewährleistung ist ausschließlich auf die Möglichkeit des Ersatzes oder der Reparatur des Teils (oder der Teile) oder Produkte beschränkt, die nachweislich innerhalb des vorgenannten Zeitraums einen Material- oder Verarbeitungsmangel aufweisen, vorausgesetzt, dass der Kunde den Lieferanten unverzüglich über jeglichen Mangel oder Fehler informiert und diesen entsprechend nachweist. Alle mangelhaften Teile müssen an das Werk des Lieferanten oder an ein autorisiertes Wartungscenter zur Prüfung zurückgeführt werden. Der Kunde trägt im Voraus alle Kosten für die Rückführung jeglicher Produkte an das Werk des Lieferanten oder an jegliche andere Reparaturwerkstatt, die ihm vom Lieferanten genannt wird. Der Lieferant stellt dem Kunden einen Ersatz für fehlerhafte Produkte zur Verfügung und liefert sie versandkostenfrei an den Ort, der in der ursprünglichen Bestellung genannt wurde. Produkte, die an den Lieferanten zurückgeführt werden, für die der Lieferant einen Ersatz gemäß dieser Gewährleistung zur Verfügung stellt, werden Eigentum des Lieferanten.  

 Diese beschränkte Gewährleistung gilt nicht für übliche Abnutzung oder schlechte Leistung verursacht durch die Bedingungen des Bohrlochs, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf Schleifstoffe, Korrosion durch aggressive Flüssigkeiten, Blitzschlag, unzureichende Stromversorgung, falsche Handhabung oder Anwendung. Die Verpflichtungen des Lieferanten gemäß dieser Gewährleistung gelten nicht für sämtliche Produkte, (i) die während des Betriebs verbraucht werden (zerspanende Werkzeuge) oder (ii) deren normale Lebensdauer grundsätzlich kürzer ist als der hier genannte Gewährleistungszeitraum (beispielsweise Papierkarten, Chemikalien, Zement, Bits).  

 Alle Garantien verfallen, falls ein Produkt durch den Kunden oder eine von dem durch den Lieferanten autorisierten Servicevertreter abweichende Person verändert oder repariert wurde, ohne vorher die schriftliche Genehmigung des Lieferanten einzuholen oder falls der Kunde das Produkt an Dritte verkauft oder vermietet. Für Produkte und Zubehör, die durch den Lieferanten geliefert, jedoch nicht hergestellt werden, wird lediglich eine Gewährleistung im Umfang der Gewährleistung von deren Originalhersteller übernommen. Für sämtliche Produkte, die während des Gewährleistungszeitraums repariert oder ersetzt werden, wird kein neuer Gewährleistungszeitraum anerkannt. Für solche Gegenstände wird eine Gewährleistung nur für die Restdauer des Gewährleistungszeitraums der Originalprodukte übernommen.  

 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass es in Bezug auf die Produkte keine gesetzliche Gewährleistung für Ergebnisse, Effizienz, Marktgängigkeit oder Gebrauchstauglichkeit gibt und dass keine weiteren Gewährleistungen als die in Abschnitt 5 festgelegten existieren. Die vorstehenden Gewährleistungen, Bedingungen, Zusicherungen, Garantien oder Fähigkeiten, ob mündlich, schriftlich, ausdrücklich, impliziert oder gesetzlich und andere Gewährleistungen, Bedingungen, Zusicherungen, Garantien oder Fähigkeiten aufgrund von Gewohnheitsrecht, vertraglich, deliktisch oder sonstige (einschließlich Gefährdungshaftung oder Fahrlässigkeit) werden abgelehnt. Die Gewährleistungsverpflichtungen und die Rechtsmittel des Kunden (mit Ausnahme des Eigentumsrechts) gemäß diesem Vertrag lauten einzig und ausschließlich wie in Abschnitt 5 genannt.  

6. VERWENDUNG DER PRODUKTE

Der Kunde verwendet und wartet die gemieteten Produkte jederzeit vorsichtig, ordnungsgemäß und umsichtig gemäß der gängigen Branchenverfahren und nur zu dem Zweck, für den sie entwickelt wurden. Die Verwendung der Produkte durch den Kunden hat allen anwendbaren Gesetzen, Regelungen und Satzungen zu entsprechen, die von einer Regierung oder zuständigen Behörde verabschiedet wurden. Der Kunde gestattet nur kompetentem und qualifiziertem Personal die Verwendung, den Betrieb und die Wartung der gemieteten Produkte. Der Kunde hat sicherzustellen, dass bei jeder Einrichtung oder jedem Standortwechsel der Produkte alle entsprechenden Sicherheits- und Steuerungsgeräte funktionieren und entsprechende branchentypische Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden. Der Kunde trägt alle Kosten, die bei der Verwendung der Produkte entstehen. 

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Die Gesamthaftung des Lieferanten (und seines Konzerns) in Hinblick auf jegliche Ansprüche, ob vertragliche, deliktische (einschließlich alleiniger oder gleichzeitiger Fahrlässigkeit) oder sonstige Ansprüche, die aus oder in Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung, Lieferung, Reparatur, dem Ersatz oder der Verwendung jeglicher Produkte oder der Leistung jeglicher Dienste entstehen, darf die gemäß diesem Vertrag durch den Kunden gezahlte Gegenleistung bis zum Datum, an dem ein Klageanspruch entstanden ist, nicht übersteigen.  

8. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ

 Der Lieferant ist in keinem Fall verantwortlich für die Entschädigung für von Anfang an beschädigte oder fehlerhafte Produkte, Verzögerungen oder Betriebseinschränkungen, Verschmutzung und/oder Kosten für die Demontage und das Entfernen von zu reparierenden oder zu ersetzenden Produkten, aufgrund von Material-, Verarbeitungs- oder sonstigen Mängeln.  

 Der Lieferant ist keinesfalls haftbar für jegliche besondere Schäden, Schadenersatzverpflichtungen, Neben- und Folgeschäden, die der Kunde erleidet (einschließlich und ohne Einschränkungen jeglicher Schäden, aufgrund von Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Verlust von Kalibrierzeit), ohne Berücksichtigung alleiniger, gemeinschaftlicher gleichzeitiger, grober, aktiver oder passiver Fahrlässigkeit oder sonstigen Verschuldens des Lieferanten. 

Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Paragraphen dieses Abschnitts 8 (unbeschadet anders lautender in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführter Bestimmungen) verteidigt, entschädigt und hält der Kunde den Lieferanten schadlos bei jeglichen und sämtlichen Ansprüchen (einschließlich Ansprüchen von Dritten), die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag durch jegliche Handlung, einschließlich und ohne Beschränkung, jegliche Unterlassung, Fahrlässigkeit jeglicher Art und/oder Pflichtverletzung (gesetzliche oder sonstige) des Lieferanten in Bezug auf die folgenden Punkte entstehen:  

  1. a) Verlust von oder Schäden an jeglichem Bohrloch, jeglicher geologischer Formation, Schicht und/oder Öl- oder Gaslagerstätte und die Kosten für eine Neubohrung; 
  2. b) Verlust, Beschädigung, Verletzung und/oder Tod durch Blowout, Krater, Explosion, Entzünden oder das außer Kontrolle geraten eines Bohrlochs; 
  3. c) Vernichten oder Eindämmen eines Bohrlochs; 
  4. d) Verlust gelagerter Produkte von jedem Eigentum des Kundenkonzerns oder Verunreinigung besagter Produkte (erzeugte oder sonstige) durch die vorstehenden Punkte a), b) oder c);e) Verlust, Beschädigung, Verletzung und/oder Tod durch Verschmutzung (einschließlich jeglicher Umweltverschmutzung) und/oder Verunreinigung durch die vorstehenden Punkte a), b), c), oder d), einschließlich aller Kosten für Eindämmung, Bereinigung und Beseitigung und/oder durch Verlust oder Beschädigung von Eigentum des Konzerns des Kunden, Pipelines, Plattformen, Produktions- oder Bohreinrichtungen, Behältern, Ausrüstung, Hubplattformen und/oder Anlagen in Zusammenhang mit dem Projekt und/oder Bereich in Bezug auf den Vertrag durch die vorgenannten Punkte a), b) oder c) einschließlich jeglicher Ausfallzeit oder Sanierungs-/Erholzeitund/oder Kosten der erneuten Fertigstellung und der erneuten Anwendung von Leistungen oder des Ersatzes jeglicher Anlagen; 
  5. f) Verlust, Beschädigung (einschließlich der Kosten für Eindämmung, Bereinigung und Beseitigung), Verletzung und/oder Tod durch unterirdische oder, im Fall einer Kontamination, oberirdische, radioaktive Verseuchung (einschließlich Umweltkontamination), während sich die radioaktive Quelle in direktem Gewahrsam und unter direkter Kontrolle des Kunden befindet; und/oder 
  6. g) Verlust, Beschädigung, Verletzung und/oder Tod einer dritten Partei durch eines der vorstehenden Ereignisse; und/oder 
  7. h) jeglicher Verlust oder Schaden an einer Öl- und/oder Gasproduktionsanlage oder Pipeline oder den Anlagen einer dritten Partei oder Ausrüstung/Behältern.

 Es ist die ausdrückliche Absicht der Parteien, dass allein die Bestimmungen dieses Abschnitts 8 die Risikoverteilung und den Schadensersatz zwischen den Parteien regeln und dass diese Vorrang vor allen abweichenden Bestimmungen im Rest dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und, im gesetzlich zulässigen Rahmen, vor allen anwendbaren Gesetzen und Regelungen haben, mit denen sie in Konflikt stehen könnten.  

Alle Risiken in Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung von Eigentum des Lieferanten, während sich dieses in Besitz oder unter der Kontrolle des Kunden befindet (einschließlich und ohne Einschränkung jegliches Eigentum oder Gegenstände oder Produkte, die auf Kommissionsbasis bereitgestellt werden) oder während des Transports, der durch den Kunden organisiert oder kontrolliert wird, trägt der Kunde.  

9. EIGENTUM UND VERLUSTRISIKO

 Im Fall des Verkaufs gehen das Eigentum und das Risiko des Verlusts/der Beschädigung der Produkte zum Lieferzeitpunkt und am Lieferort auf den Kunden über.  

Im Fall einer Vermietung geht das Risiko des Verlusts/der Beschädigung des Produkts bei der Lieferung auf den Kunden über, jedoch erhält der Lieferant das Eigentum daran zurück (es sei denn, es gibt eine Kaufoption, für die sich der Kunde entscheidet. In diesem Fall geht das Eigentum auf den Kunden über, wenn diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.).  

Bis zur vollständigen Zahlung dürfen Zeitpunkt, Art, Ort oder Mittel der Zahlung in keiner Weise die Rechte des Lieferanten an den Produkten einschränken. Bei allen Aufträgen behält der Lieferant somit ein Pfandrecht in Höhe der nicht beglichenen Summe des Kaufpreises an den Produkten und der Lieferant kann alle nötigen Anstrengungen unternehmen, um die Produkte einzubehalten und/oder in den Besitz von Produkten zu gelangen, bis die ausstehende Summe von ihm erhalten und angenommen wurde.  

 

Der Kunde verhindert, dass die gemieteten Produkte Gegenstand eines Pfandrechts, einer Schuld oder eines Anspruchs Dritter werden, wird jedoch für den Fall, dass die gemieteten Produkte Gegenstand eines Pfandrechts, einer Schuld oder eines Anspruchs Dritter werden, alle nötigen Schritte unternehmen, um diese davon frei zu machen und wird den Lieferanten für alle Kosten, die diesem in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren entstehen, entschädigen. Der Kunde zeigt dem Lieferanten unverzüglich Einzelheiten jeglicher Materialansprüche oder Rechtsstreite in Bezug auf die Produkte und jeglichen Verlust und jegliche Beschädigung der Produkte an.  

10. VERSICHERUNG 

 Der Kunde stellt während des ursprünglichen Vermietungszeitraums und allen folgenden Laufzeiten auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Sachschadenversicherung, die den Lieferanten als Mitversicherten nennen, in Höhe von $3.000.000 pro Schadensfall oder einen anderen angemessenen Betrag, den der Lieferant schriftlich in Bezug auf Verletzung oder Tod einer oder mehrerer Personen oder Sachschäden fordern kann, bereit und erhält diese aufrecht. Alle Versicherungen sind bei seriösen Versicherungen und Maklern und zu für den Lieferanten zufriedenstellenden und angemessenen Bedingungen und Konditionen abzuschließen. Der Kunde hat dem Lieferanten so schnell wie möglich echte Versicherungsnachweise zu erbringen. Jegliche Versicherungseinnahmen, die der Kunde in Bezug auf die Produkte erhält, die geeignet repariert werden, werden auf das Rückerstattungskonto für die Kosten solcher Reparaturen angerechnet. Der Kunde trägt die Selbstbeteiligung. 

11. LIEFERUNG 

Die Lieferung unterliegt den Bestimmungen der „Incoterms 2010″, die von der Internationalen Handelskammer herausgegeben wurden und von Zeit zu Zeit angepasst werden und soll gemäß dieser erfolgen. Für den Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Incoterms 2010 und einem Angebot des Lieferanten haben die Bestimmungen des Angebots des Lieferanten Vorrang. Alle Produkte, die nach einem Angebot des Lieferanten geliefert werden, werden „ab Werk” vom Betriebsgelände des Lieferanten geliefert, es sei denn, eine andere Lieferart wird ausdrücklich im Angebot des Lieferanten genannt. Die Produkte werden an den Lieferort geliefert, der im Angebot des Lieferanten genannt wird.  

Zu dem Zeitpunkt, an dem ein Teil eines gemieteten Produkts dem Kunden nicht länger gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vermietet wird, hat der Kunde dieses Produkt dem Lieferanten in dem selben Zustand zugänglich zu machen, wie es ihm geliefert wurde, ausgenommen des üblichen Verschleißes. Falls zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, hat der Kunde dem Lieferanten das Produkt am ursprünglichen Lieferort, wie im Angebot des Lieferanten genannt, zugänglich zu machen. 

12. KÜNDIGUNG 

Preise für Aufträge für Sonderanfertigungen, besondere Größen oder Materialien werden auf Anfrage erstellt. Diese Aufträge können nicht storniert werden. Produkte können nicht zurückgegeben, gutgeschrieben oder ersetzt werden, es sei denn, es wurden durch den Lieferanten Rückgabeabsprachen getroffen und genehmigt; falls der Lieferant diese genehmigt, kann der Lieferant eine Rücknahmegebühr von bis zu zwanzig Prozent (20 %), einschließlich aller Versandkosten, Gebühren und anderen Kosten berechnen, die in Zusammenhang mit der Rückgabe entstehen. Ansprüche aufgrund von Kürzungen, Beschädigung oder fehlerhafte Kosten bedürfen der vorherigen Genehmigung des Lieferanten und müssen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Erhalt der Produkte durch den Kunden oder seine Vertreter angezeigt werden. 

13. ZAHLUNG 

13.1 Zahlung des geschuldeten Betrags sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Lieferantenrechnung, in Übereinstimmung mit allen Zahlungsanweisungen  auf der Rechnung. 

 13.2 Wird eine Rechnung in voller Höhe innerhalb der Zahlungsfrist oben erwähnt, Zinsen in Höhe von 5% plus LIBOR und / oder Höchstsatz zulässige nach geltendem Recht gilt ab dem Zeitpunkt der Zahlung bis zum Eingang durch den Lieferanten der nicht gezahlten Betrag nicht bezahlt ob nach Urteil. Wenn die nicht gezahlten Beträge durch Gerichtsverfahren oder bei einem Inkassobeauftragten gesammelt werden, Auftraggeber ist, zusätzlich zu den alle Beträge zu zahlen hierunter geschuldet, zahlen Kosten Sammlung Lieferanten und Anwaltskosten. Der Lieferant hat das Recht, alle Produkte Lieferung jederzeit während der Laufzeit dieses Vertrages auszusetzen und soweit erforderlich, im Falle der Kunde die Zahlung der Rechnungen innerhalb der Zahlungsmodalitäten und Bedingungen, die oben vereinbarten nicht leistet. Der Kunde ist für sämtliche Kosten und Verbindlichkeiten in dieser Suspension entstanden verantwortlich, einschließlich der Stand-by-Raten. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Lieferant für Kosten aufgrund dieser Aussetzung nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Der Betrieb wird wieder aufgenommen, wenn die fälligen Rechnungen bezahlt sind. 

 13.3 Der Auftraggeber ist kein Recht der Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen alle Beträge an den Lieferanten im Rahmen dieser Vereinbarung als Folge anderer Serviceaufträge  oder andere Ansprüche oder Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und Kunden zurückzuführen ist. 

14. FINANZIELLE SICHERHEITEN

14.1 Zahlungsfähigkeit: Der Kunde stimmt zu, dem Lieferanten auf Anfrage innerhalb von sieben (7) Tagen nach einer solchen Aufforderung einen Nachweis über seine Kreditwürdigkeit vorzulegen, der in für den Lieferanten zufriedenstellender Weise belegt, dass der Kunde zum gegebenen Zeitpunkt und auch weiterhin in der Lage ist, die gemäß diesem Vertrag zahlbaren Beträge an den Lieferanten zu zahlen. 

14.2 Finanzielle Sicherheiten: Trotz der Bereitstellung von Informationen durch den Kunden gemäß § 14.1 kann der Lieferant den Kunden nach vernünftigem Ermessen auffordern, finanzielle Sicherheiten zu stellen. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer solchen Aufforderung des Lieferanten, muss ihm der Kunde (nach eigener Wahl) eine der folgenden Sicherheiten stellen: 

(a) ein unwiderrufliches Akkreditiv über einen Betrag, der dem gegenwärtigen Wert des Gesamtbetrags entspricht, der als Mietpreis für die Miete der Produkte für den Rest der Ersten Mietdauer und darauffolgende Laufzeiten zahlbar wäre, soweit zutreffend oder 

(b) eine Barzahlung des in § 14.2 (a) beschriebenen Betrags oder einen vom Lieferanten genehmigten Teilbetrag dieses Betrags; leistet der Kunde eine Baranzahlung, wird der betreffende Betrag ausschließlich zugunsten des Kunden mit dem Leitzinssatz verzinst. 

14.3 Inanspruchnahme von Sicherheiten: Der Lieferant kann jede Form der Sicherheit in Höhe eines ihm gemäß diesem Vertrag geschuldeten und vom Kunden nicht bezahlten Betrags in Anspruch nehmen und anschließend von Zeit zu Zeit für weitere solche unbezahlten Beträge. 

14.4 Nichtbereitstellung von Sicherheiten: Stellt der Kunde auf Anfrage des Lieferanten gemäß § 14.2 keine Sicherheiten gemäß  

  • 14.4 bereit, darf der Lieferant dieses Versäumnis neben anderen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen als Nichterfüllung behandeln und es gelten alle Bestimmungen des § 15.

15. FÄLLE DER NICHTERFÜLLUNG UND RECHTSBEHELFE 

15.1 Fälle der Nichterfüllung: Ein „Fall der Nichterfüllung” tritt ein:  

(a) wenn ein Kunde eine Verpflichtung, Bestimmung oder Bedingung, die nach diesem Vertrag von ihm zu erfüllen, zu beachten oder einzuhalten ist, nicht erfüllt, beachtet oder einhält. 

(b) wenn eines der gemieteten Produkte oder ein Teil davon Gegenstand einer Form der Pfändung, Belastung oder Beschlagnahme oder eines Gerichtsverfahrens wird, das vom oder durch den Kunden genehmigt wurde, oder wenn der Kunde eines der gemieteten Produkte oder einen Teil davon verkauft, belastet oder verpfändet oder zu verkaufen, zu belasten oder zu verpfänden versucht.  

(c) wenn ein Kunde keine Sicherheiten bereitstellt, wenn er gemäß § 14.2 begründeter weise dazu aufgefordert wird; 

(d) wenn ein Kunde eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, zahlungsunfähig wird, ein Konkursvergehen begeht, die Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht oder versucht, eine Vereinbarung oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern einzugehen  

(e) wenn vom oder gegen den Kunden oder über sein Eigentum ein Konkurs-, Zwangsverwaltungs-, Liquidations- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird; 

(f) wenn es der Kunde aus irgendeinem Grund versäumt, nach diesem Vertrag erforderliche Versicherungspolicen oder -verträge aufrechtzuerhalten oder zu erneuern, bevor diese ablaufen oder es anderweitig versäumt, solche Policen wirksam zu erhalten oder 

(g) wenn nach vernünftiger Auffassung des Lieferanten Gefahr droht, dass eines der gemieteten Produkte untergeht, beschädigt oder zerstört wird oder es tatsächlich untergeht, beschädigt oder zerstört wird. 

 15.2 Rechte des Lieferanten bei Nichterfüllung durch den Kunden: Tritt ein Fall der Nichterfüllung ein, kann der Lieferant den Vertrag fristlos kündigen und ist anschließend gesetzlich berechtigt, die vermieteten Produkte wieder in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck Geschäftsräume/Betriebsgelände zu betreten, wo sich diese Produkte befinden könnten und die Beendigung dieses Vertrags gemäß § 15.2 wirkt sich nicht auf sein Recht aus, vom Kunden jegliche ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Gelder oder Schadensersatz für dessen Verletzung beizutreiben und zwar grundsätzlich unter der Voraussetzung, dass er den Lieferanten in Bezug auf jegliche Ansprüche oder Klagegründe, die aus der Wiederinbesitznahme vermieteter Produkte durch den Lieferanten entstehen könnten, schadlos hält. 

15.3 Rücklieferung gemieteter Produkte bei Nichterfüllung oder vorzeitiger Beendigung:  

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags oder nach Eintritt eines Falls der Nichterfüllung muss der Kunde auf Verlangen des Lieferanten sofort auf eigene Kosten alle gemieteten Produkte in dem gleichen guten Zustand, in dem diese an ihn geliefert wurden, mit Ausnahme der normalen Abnutzung, an den vom Lieferanten genannten Rücklieferungsort an den Lieferanten ausliefern. Der Lieferant ist zudem berechtigt, und zwar ohne Vorankündigung oder Einleitung gerichtlicher Schritte, die vermieteten Produkte sofort in Besitz zu nehmen und darf zu diesem Zweck die Geschäftsräume/das Betriebsgelände, wo sich das vermietete Produkt befindet, betreten, ohne deshalb gegenüber dem Kunden oder anderen Personen, die für oder durch den Kunden Ansprüche stellen, zu haften. Nachdem der Lieferant die gemieteten Produkte in Besitz genommen hat, erlöschen alle Rechte des Kunden endgültig und der Lieferant darf das Produkt nach allein von ihm festgelegten Bedingungen verkaufen, vermieten oder in anderer Weise darüber verfügen. Der Kunde verzichtet hiermit auf jegliche Schadensersatzansprüche, die ihm sonst bei einem solchen Zutritt, einer solchen Inbesitznahme oder Entfernung zugestanden hätten. 

 15.4 Kosten der Wiedererlangung oder Wiederinbesitznahme: Die Kosten des Lieferanten für Mahnverfahren zur Wiedererlangung von nach diesem Vertrag geschuldeten Geldern, die Wiederinbesitznahme gemieteter Produkte und die Durchsetzung ihm zustehender Rechte sind ihm, unter anderem auch einschließlich Rechtskosten, auf Verlangen sofort vom Kunden zu zahlen.  

 15.5 Rechte des Lieferanten: Alle gewährten Rechte und Rechtsbehelfe bestehen nebeneinander und sollen nicht ausschließlich gelten und gelten zusätzlich zu jeglichen anderen bereits erwähnten oder dem Lieferanten anderweitig per Gesetz oder nach Billigkeitsrecht zustehenden Rechten oder Rechtsbehelfen, und einzelne oder mehrere von Zeit zu Zeit entstehende Rechte und Rechtsbehelfe des Lieferanten können unabhängig voneinander oder kombiniert und unbeschadet jeglicher anderer Rechte oder Rechtsbehelfe, die dem Lieferanten zustehen oder von ihm ausgeübt worden sein könnten, wahrgenommen werden. 

16. AUSFUHRLIEFERUNG UND WIEDERAUSFUHR DER PRODUKTE

Auf schriftliche Anfrage des Kunden und nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten kann der Lieferant im Auftrag des Kunden die Ausfuhrlieferung veranlassen. Der Kunde zahlt alle Gebühren und Kosten an den Lieferanten, unter anderem auch die Kosten für die Erstellung von Konsulatspapieren, die Verpackung, die Kennzeichnung, den Transport, die Lagerung und eine Warentransportversicherung mit Deckung von Haus zu Haus (einschließlich Kriegsgefahr). Bei der Ausführung solcher Dienstleistungen muss der Lieferant jegliche vernünftige Anweisungen des Kunden beachten oder, sofern diese nicht erteilt werden, nach seinem besten Wissen vorgehen. Handelt der Lieferant gemäß diesem Vertrag im Namen des Kunden, haftet er für keinerlei Ansprüche des Kunden in Bezug auf eine solche Ausfuhrlieferung, einschließlich Lieferverzug und Schäden.  

 

Jegliche gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten für die seemäßige Verpackung, die Kennzeichnung, die Lieferung an den Verladehafen, die Verladung an Bord eines Schiffs, die Verstauung und Befestigung der Fracht im Frachtraum, die Kosten des für die Leichterung und Bewegung am Kai verwendeten Materials, die Krangebühr sowie Hafen- und Werftgebühren und im Zusammenhang mit diesem Kauf erhobene Zollgebühren sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde versteht und erkennt an, dass Ausfuhren, Wiederausfuhren, Retransfers und Freigaben von Produkten, die der Lieferant gemäß diesem Vertrag bereitgestellt hat, verschiedenen Handelsbestimmungen für die Aus- und Einfuhr und Wirtschaftssanktionen,-gesetzen und -vorschriften unterliegen können. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass er allein verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Handelsbestimmungen ist, auch für die Erfüllung von Anforderungen an die Einholung von Vorabgenehmigungen und Beschränkungen des Transfers, sei es direkt oder indirekt, von Produkten im Zusammenhang mit diesem Vertrag an nicht zulässige Personen, Einheiten, Bestimmungsorte oder für nicht zulässige Verwendungszwecke. Die Verletzung dieser Bestimmung durch den Kunden ist ein Grund für die fristlose Kündigung dieses Vertrags. Der Kunde stimmt zu, den Lieferanten und seine Gruppe in Bezug auf die Nichteinhaltung anwendbarer Rechtsvorschriften zur Handelskontrolle durch den Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag schadlos zu halten. Diese Bestimmung gilt nach der Beendigung oder Kündigung dieses Vertrages fort.

17. PATENTE

Für den Zweck dieses Paragrafen bezeichnet „Geistiges Eigentum” in vollem Umfang Marken oder Handelsnamen (nach Common Law oder eingetragen), Patente, Topographien, Patentanmeldungen, Copyrights (veröffentlicht oder unveröffentlicht), Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Designs, Verfahren, Prozesse, Arbeitsabläufe, Erfindungen, geschützte Informationen und übertragbare Rechte nach schriftlichen Vereinbarungen in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen. Der Lieferant ist Inhaber aller Rechte an dem geschützten Geistigen Eigentum, das in den an den Kunden gelieferten Dienstleistungen und Produkten enthalten ist oder im Zuge der Bereitstellung solcher Dienstleistungen und Produkte an den Kunden entsteht. Der Lieferant überträgt keinerlei Eigentumsrechte an solchem geistigen Eigentum auf den Kunden und die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Patente oder anderes geistiges Eigentum sind ausschließlich auf die in diesem Vertrag angegebenen Rechte und Pflichten beschränkt. 

18. VERTRAULICHE INFORMATIONEN 

Alle von den Parteien im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erlangten Informationen sind für eine Frist von fünf (5) Jahren vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, entsprechende Informationen sind bereits allgemein bekannt oder müssen von der jeweils anderen Partei zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden.  

Die Parteien dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei den Namen der anderen Partei (oder des Kunden des Kunden) nicht für Werbezwecke verwenden und keine Informationen oder Fotografien im Zusammenhang mit ihrer Erfüllung eines Auftrags veröffentlichen oder einer solchen Veröffentlichung zustimmen. 

19. HÖHERE GEWALT

Sollte eine Partei Bestimmungen, Bedingungen oder Verpflichtungen, die gemäß einem Angebot des Lieferanten auszuführen sind, nicht erfüllen, wird dadurch kein Anspruch der jeweils anderen Partei oder eine Verletzung dieses Vertrags begründet, wenn dieses Versäumnis auf Gründe außerhalb des Einflussbereichs der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei zurückgeht. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass finanzielle Schwierigkeiten einer Partei oder Arbeitsstreitigkeiten, die sich ausschließlich auf die Mitarbeiter der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei erstrecken, ausdrücklich aus dem Geltungsbereich für höhere Gewalt ausgeschlossen sind. 

Unbeschadet des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt bleibt der Kunde verantwortlich für die Zahlung aller dem Lieferanten geschuldeten Gelder für Produkte, die vor dem Datum des Ereignisses höherer Gewalt geliefert wurden oder sich in lieferbereitem Zustand befanden

20. VERSCHIEDENES

Alle Angebote des Lieferanten können jederzeit vor Annahme der Bestellung des Kunden geändert werden und erlöschen dreißig (30) Tage nach dem Angebotsdatum. 

Sämtliche Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und haben keine Auswirkung auf die Auslegung dieses Vertrags. Bezugnahmen auf den Singular beinhalten den Plural und umgekehrt. Bezugnahmen auf den Begriff „einschließlich” sind als „einschließlich unter anderem” auszulegen. 

Die Bestimmungen dieses Vertrags, die aufgrund ihrer Art auch nach der Beendigung oder dem Ablauf des Vertrags fortgelten sollen (auch die Bestimmungen der §§ 7 und 8), bleiben nach der Beendigung oder dem Ablauf wie oben genannt in vollem Umfang wirksam. 

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen mit Bezugnahmen auf das Recht einer anderen Rechtsordnung und ist in Übereinstimmung damit auszulegen. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer beigelegt. Der Schiedsort ist Hannover, Schiedsverfahren sind in deutscher Sprache zu führen und der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend. 

Verzichtet eine Partei auf die Wahrnehmung oder Durchsetzung von Rechten aus diesem Vertrag, gilt dies nicht als Verzicht auf entsprechende Rechte oder die Wahrnehmung oder Durchsetzung dieser Rechte zu einem späteren Zeitpunkt oder späteren Zeitpunkten. 

Die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden wurde nicht durch andere als die hierin dargestellten Zusicherungen, Erklärungen, Garantien oder Vereinbarungen erwirkt. 

Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Parteien dar und verdrängt alle früher in Bezug auf seinen Gegenstand mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen.

Nach oben scrollen